Anhang 1 zum 7. Informationsanschreiben der DGVP
Vereinbarung
zwischen der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) zum Zwecke der Überführung der Beurteilungskriterien des VdTÜV für amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) in Deutschland in ein normatives Dokument
1. Verfahren zum Zwecke der Überführung der Beurteilungskriterien in ein normatives Dokument
1.1 Weitergabe der Kriterien an Fachgesellschaften
Die Beurteilungskriterien werden der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) vom VdTÜV zu dem Zweck übergeben (s. unter 3.), diese in ein zwischen den Fachgesellschaften abgestimmtes „normatives Dokument“ zu überführen. Danach besteht die Erwartung, dass die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im Rahmen ihrer Akkreditierungs- und Überwachungsfunktion die verbindliche Benutzung der Kriterien bei allen Trägern von BfF durchsetzt. Dies kann jedoch erst geschehen, wenn in angemessenem Umfang die Kriterien offengelegt werden und wissenschaftlich interessierten Kreisen Gelegenheit zur Diskussion geboten wird.
1.2 Historie
Die Vorstände beider Fachgesellschaften haben zu diesem Zweck im Rahmen der Jahrestagung der DGVM am 22.3.2003 in Magdeburg eine Präsentations- und Diskussionsveranstaltung zu den Beurteilungskriterien durchgeführt.
Anlässlich einer gemeinsamen Sitzung der Vorstände beider Fachgesellschaften am 28.11. 2003 in Ulm ist eine gemeinsame Auffassung über die Kriterien erzeugt und ein Verfahren vereinbart worden, nach dem die Kriterien veröffentlicht, gepflegt und weiterentwickelt werden können.
1.3 Weitergabe an Träger von BfF bzw. Obergutachter
Die Weitergabe der Beurteilungskriterien an Träger von BfF bzw. Obergutachter bzw. die Übertragung des Rechts, diese zu nutzen erfolgt auf Antrag eines Trägers von BfF bzw. eines Obergutachters unter folgenden Bedingungen:
• Der Träger muss vorläufig von der BASt akkreditiert sein.
• Der Träger verpflichtet sich schriftlich, die Kriterien ausschließlich Gutachtern seiner BfF zur Verfügung zu stellen, die er wiederum auf vertraulichen Umgang verpflichtet, und erklärt, dass er jeglichem Missbrauch vorbeugen wird.
• Der Träger verpflichtet sich, die Kriterien bei nach einer evtl. Entziehung der Akkreditierung bzw. nach einem Widerruf der amtlichen Anerkennung umgehend an den VdTÜV zurück zu geben.
• Der Träger erklärt, dass er sich an der Weiterentwicklung der Kriterien in angemessenem Umfang beteiligt; er erklärt sich bereit, zu diesem Zweck den Fachgesellschaften (anonymisierte) Daten zur Verfügung zu stellen und für die Pflege und Aktualisierung der Kriterien jährlich einen angemessenen finanziellen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags (Lizenzgebühr) wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem VdTÜV und den Fachgesellschaften geregelt werden.
• Das Nutzungsrecht kann entzogen und die übergebenen Beurteilungskriterien können zurück gefordert werden, wenn der Träger die von ihm gegebenen Zusagen nicht einhält, insbesondere aber bei Missbrauch des Nutzungsrechts.
• Bei Obergutachtern muss die Zustimmung der Gesellschaft der Obergutachter vorliegen.
2. Verhältnis zwischen DGVP und DGVM
DGVP und DGVM sind aus fachlicher Sicht für die Beurteilungskriterien und ihre Weiterentwicklung zuständig. Beide Gesellschaften werden mindestens eine, jedoch nicht mehr als zwei geeignete Mitglieder mit der Wahrnehmung der Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Beurteilungskriterien sowie mit der Organisation aller im Zusammenhang damit stehenden Fragen im Rahmen einer ständigen Arbeitsgruppe beauftragen. Die Federführung liegt bei der DGVP.
Sämtliche Änderungen der Kriterien nach einem noch festzulegenden Stichtag bedürfen der Zustimmung des Vorstands beider Fachgesellschaften.
3. Verhältnis zwischen DGVP/DGVM und VdTÜV
Der VdTÜV überträgt der DGVP und der DGVM zum Zwecke der Überführung der Beurteilungskriterien in ein normatives Dokument sowie für die sich daran anschließenden Aufgaben die fachliche Zuständigkeit und das Recht, die Beurteilungskriterien zu pflegen, zu aktualisieren und weiter zu entwickeln. Der VdTÜV übertragt außerdem das Recht, eine ständige Arbeitsgruppe mit der Erledigung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zu beauftragen. Einzelheiten sollen in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem VdTÜV und den Fachgesellschaften geregelt werden.
4. Organisation der Pflege der Beurteilungskriterien
Die ständige Arbeitsgruppe (vgl. Punkt 2 und 3) unterbreitet den Vorständen der Fachgesellschaften eine Entscheidungsgrundlage darüber, in welcher Form und in welcher Anzahl von Exemplaren die Kriterien an akkreditierte Träger von BfF weiter gegeben werden (Loseblattsammlung, gebunden bzw. in digitalisierter Form).
Die Arbeitsgruppe unterbreitet den Vorständen der DGVP und der DGVM jährlich mindestens einmal einen Vorschlag zur Durchführung von Pflege und Weiterentwicklung einschließlich der dafür erforderlichen Mittel (Zeitaufwand, beteiligte Personen/Stellen, sonstiger Aufwand).
Einzelheiten der Finanzierung der Pflege und Weiterentwicklung der Kriterien werden zwischen dem VdTÜV und den Fachgesellschaften in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie Dr. W. Schubert | Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin Prof. Dr. R. Mattern |