Anhang 1 zum 13. Informationsanschreiben der DGVP (Geschäftsordnung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien)

Deutsche Gesellschaft für
Verkehrspsychologie e.V.
Deutsche Gesellschaft für
Verkehrsmedizin e.V.
– StAB –
Geschäftsordnung (GO) Ständige Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien
der DGVP und der DGVM
1. Geltungsbereich der GO
Die Zusammenarbeit der Fachgesellschaften ist in erster Linie auf gegenseitiges Vertrauen gegründet; eine nach juristischen Prinzipien gestaltete Einklagbarkeit von Regelungen soll daher weitestgehend vermieden werden. Dennoch soll eine GO sicher stellen, dass die Weiterentwicklung der vom VdTÜV den Fachgesellschaften zur weiteren Verwendung übergebenen Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung unter deren Verantwortung in nachvollziehbarer Weise geregelt verläuft. Diese Geschäftsordnung gilt für die Tätigkeit der von der DGVP und der DGVM (im Folgenden „Fachgesellschaften“) eingerichteten Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (im Folgenden mit „StAB“ abgekürzt).
2. Ziele und Aufgaben
Die StAB verfolgt folgende Ziele:
o       Pflege der Beurteilungskriterien
(z.B. Korrektur festgestellter Fehler, Anpassung an die Entwicklung der Rechtslage)
o       Weiterentwicklung der Beurteilungskriterien
(Zusammenführen der Anregungen aus dem Kreis der Anwender, Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungsplanung).
o       Integration anderer verbindlicher Regelungen
(z.B. aus Anforderungskatalog der BASt, Begutachtungs-Leitlinien, Anlage 4 zur FeV, BLFA-FE soweit für die Fahreignungsbegutachtung relevant).
o        Ansprechpartner für Anwender.
Ein wesentliches Ziel der Pflege und Entwicklung der Beurteilungskriterien ist es, veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und neuere Entwicklungen in der Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin aufzunehmen und in einer Form darzustellen, die für die praktische Anwendung durch die Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung geeignet ist.
Die StAB hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den Vorständen der Fachgesellschaften eine beratende Funktion. Von der StAB vorgeschlagene Veränderungen der Beurteilungskriterien werden erst nach Zustimmung der Vorstände der Fachgesellschaften wirksam. Die Vorstände haben jedoch keine Weisungsbefugnis bezüglich der Abfassung der Beurteilungskriterien.
Die StAB tritt in der Öffentlichkeit nicht als eigenständiges Gremium auf. Dies bleibt den Vorständen der Fachgesellschaften vorbehalten. Veranstaltungen zum fachwissenschaftlichen Gedankenaustausch (Kongresse, Expertenhearings) werden ebenfalls von den Fachgesellschaften organisiert.
Der/die Federführende der StAB erstellt eine Übersicht über eingegangene Vorschläge zur Weiterentwicklung der Beurteilungskriterien. Er erarbeitet eine Planung der notwendigen Entwicklungsschritte und nimmt eine Prioritätensetzung vor. Er informiert die Vorstände der Fachgesellschaften mindestens einmal jährlich über diese Planung. Revisionen der Beurteilungskriterien von erheblicher Bedeutung und mit erheblichem Aufwand bedürfen vor ihrer Erarbeitung der Zustimmung des jeweils fachlich zuständigen Fachgesellschaft (vgl. auch Punkt 7).
3. Mitglieder
Die ständigen Mitglieder der StAB werden von den Fachgesellschaften benannt. Jede Gesellschaft stellt mindestens ein, maximal drei Mitglieder. Bei der Auswahl der Mitglieder wird der Zielsetzung der StAB insofern Rechnung getragen, als neben fachwissenschaftlicher Qualifikation auch die praktische Erfahrung bei der Anwendung von Beurteilungskriterien Berücksichtigung findet. Bei einer Neu-Benennung von Mitgliedern wird der/die Federführende der StAB (s. Punkt 8) beratend einbezogen. Sachverständige sowie Gäste können bedarfsweise von ihm ohne Benennung durch die Fachgesellschaften eingeladen werden.
4. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe mit jeweils einer Stimme.
5. Häufigkeit der Treffen
Die Zusammenkünfte der Ständigen Arbeitsgruppe finden mindestens einmal jährlich statt. Zwischen diesen Terminen können Unterarbeitsgruppen zur Ausarbeitung spezieller Vorlagen gebildet werden.
6. Einladung und Tagesordnung
Die festen Zusammenkünfte der Ständigen Arbeitsgruppe werden in einer Jahresplanung frühzeitig terminiert. Weitere Treffen können von der/dem Federführenden in der Regel drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe eines Tagungsordnungsvorschlages einberufen werden. Zu Beginn der Sitzung eingebrachte Anträge bedürfen einer einfachen Mehrheit der Stimmen. Über die endgültige Tagesordnung beschließen die Stimmberechtigten.
7. Beschlüsse
Die Beschlüsse der StAB betreffen ausschließlich Revisionsvorschläge zu den Beurteilungskriterien. Sie bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe sowie der Bestätigung durch die Fachgesellschaften. Die StAB strebt an, ihre Entscheidungen in der Regel einstimmig zu treffen. Bei Mehrheitsentscheidungen werden abweichende Minderheitenvoten mitgeteilt. Beschlüsse, die sich auf psychologische Sachverhalte beziehen, müssen vom Vorstand er DGVP, solche, die sich auf medizinische Sachverhalte beziehen, vom Vorstand der DGVM bestätigt werden. Beide Fachgesellschaften werden grundsätzlich über Beschlüsse und deren Verabschiedung informiert.
8. Federführung
Die Federführung liegt bei dem Mitglied der StAB, das von den Vorständen der DGVM und der DGVP einvernehmlich dazu benannt ist. Die Benennung erfolgt für zwei Jahre. Eine erneute Benennung ist zulässig. Eine Abberufung kann nur aus besonderem Grund erfolgen. Für die erste Tätigkeitsperiode ist Herr Dr. Brenner-Hartmann einvernehmlich benannt.
9. Protokoll
Die Ergebnisse der Zusammenkünfte sowie wesentlicher Punkte aus den Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten. Beschlussanträge sind vor der Abstimmung zu formulieren und werden Bestandteil des Protokolls.
Die/der Federführende stellt den Protokollanten. Das Protokoll wird spätestens in der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten verabschiedet und den Vorständen der Fachgesellschaften zur Verfügung gestellt. Eine beschleunigte Verabschiedung ist auch nach einer anderen dokumentierten Form der Zustimmung durch die Mehrheit der Mitglieder möglich.
Bei Bedarf unterbereitet der Federführende einen Vorschlag zur Revision der jeweils vorliegenden Fassung der Beurteilungskriterien.
10. Finanzierung
Den Mitgliedern der StAB werden die Kosten (Reisekosten, Materialkosten) gegen Nachweis erstattet. Für die sachliche Richtigkeit zeichnet der Federführende verantwortlich. Der/die Federführende wird zusätzlich für den darüber hinaus entstehenden Aufwand für die Pflege und Entwicklung der Beurteilungskriterien entschädigt. Die Gesellschaften sind sich einig, dass die Erlöse aus dem Verkauf der Beurteilungskriterien vollständig auf das Sonderkonto „Ständige Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien“ fließen. Die Kontenführung obliegt der DGVP, die gegenüber der DGVM rechenschaftspflichtig ist.
11. Änderung der Geschäftsordnung
Änderungsvorschläge zur Geschäftsordnung müssen den Vorständen der Fachgesellschaften unterbreitet werden. Sie werden erst wirksam, wenn die Vorstände der Fachgesellschaften der Änderung zugestimmt haben.
11. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.06.2005 in Kraft.
für die DGVP                                                      für die DGVM
Berlin, 26. Mai 2005                                           Heidelberg, Mai 2005
 
 
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Dr.Wolfgang Schubert                                         Prof.Dr.Rainer Mattern
1.Vorsitzender der DGVP                                    Präsident der DGVM
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